KOMMUNALE STEUERBERATUNG
Verbindliche Auskunft am Beispiel der Interkommunalen Zusammenarbeit
Im Zuge der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand durch das JStG 2015 wurde § 2 Abs. 3 UStG a. F. durch § 2b UStG abgelöst.
Der eingeführte § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt die Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) in Abstimmung mit europäischem Recht ab dem 1. Januar 2017 neu. Im Zentrum der Neuerung steht dabei die Loslösung der Unternehmereigenschaft jPdöR vom Begriff des Betriebes gewerblicher Art (BgA). Für die Einführung der Neuregelung hat der Gesetzgeber den Kommunen jedoch eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022 eingeräumt.
Die Kommunen müssen sich derzeit die Frage stellen, welche ihrer bisherigen Umsätze künftig gemäß der neuen Rechtslage umsatzsteuerpflichtig werden. Diese Frage betrifft insbesondere die in der Praxis häufig anzutreffenden wechselseitigen Leistungsbeziehungen zwischen den Kommunen im Rahmen der Interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ). Betroffen hiervon sind alle Formen der Interkommunalen Kooperation (wie z.B. Kooperationen auf Basis von öffentlich-rechtlichen Verträgen mit unterschiedlichen Bindungswirkungen als auch die gemeinsame Gründung von Zweckverbänden oder Anstalten des öffentlichen Rechts) in allen denkbaren Handlungsfeldern (dies schließt nicht zuletzt auch sämtliche Bereiche der klassischen gemeindlichen Verwaltung ein).
Die bislang zur umsatzsteuerlichen Behandlung der IKZ ergangenen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) und diverse Ländererlasse sind keine geeigneten Instrumente, um die mit den speziell in diesem Bereich zahlreichen unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltungen einhergehenden Rechtsanwendungsprobleme rechtsicher zu lösen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des § 2b Abs. 3 UStG, der grundsätzlich die Zusammenarbeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts regeln und begünstigen soll. Dieses Problem ist nicht zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 14. November 2019, das die Anwendung des § 2b Abs. 3 UStG erheblich einschränkt, deutlich verschärft worden.
Wie das BMF in einem weiteren Schreiben vom 3. April 2020 mitteilte, ist die Erteilung verbindlicher Auskünfte durch die Finanzämter unter den in § 89 Abs. 2 AO, der Steuer-Auskunftsverordnung (StAusV) und dem Anwendungserlass zu § 89 AO genannten Voraussetzungen möglich.
Wir konnten mit dem Instrument der verbindlichen Auskunft bereits mehrfach positive Ergebnisse für unsere Mandantschaft erzielen und damit die Risiken aus steuerlichen Unwägbarkeiten minimieren. Wir können Ihnen daher nur empfehlen, diese Möglichkeit zur Vorbereitung auf die neue Rechtslage zu nutzen.
Hierbei können wir Sie selbstverständlich unterstützen. Bei weiteren Fragen hierzu aber auch bei Fragen rund um das Thema § 2b UStG stehen Ihnen die untenstehenden Ansprechpartner gerne zur Verfügung.