STEUERBERATUNG

Senkung der Umsatzsteuer im 2. Halbjahr 2020

Wie Sie bereits aus der Tagespresse entnehmen konnten, hat sich die Koalitionsspitze in Berlin am vergangenen Donnerstag auf eine zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuer von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 geeinigt.

Daher besteht jetzt dringender Handlungsbedarf, um Ihre internen Strukturen innerhalb der verbleibenden Tage des Juni an die neuen Umsatzsteuersätze anzupassen. Wir empfehlen Ihnen folgende Maßnahmen zu prüfen:

1. Kassensysteme

Bitte setzten Sie sich schnellstmöglich mit Ihrem Kassenaufsteller in Verbindung, damit die neuen Steuersätze auch am 1. Juli zu Verfügung stehen. Wir gehen davon aus, dass die Servicetelefone hier heiß laufen – first come first served

2. Fakturierungsprogramme

Auch hier ist eine Umstellung Ihrer Rechnungsprogramme durch Ihren Softwareanbieter vorzunehmen. Werden in den Rechnungen für Lieferungen nach dem 1. Juli weiterhin 19% bzw. mit 7 % ausgewiesen, muss der höhere Betrag an das Finanzamt gezahlt werden!

Praxistipp: Sollte Ihr Kundenkreis aus Privatpersonen (B2C) bestehen, empfehlen wir komplett auf den Ausweis / Hinweis zur Umsatzsteuer zu verzichten. Sämtliche bürokratischen Vorschriften sind nur dann anzuwenden, wenn Ihr Kunde die Vorsteuer geltend machen. Warum dieser Tipp: Stellen Sie eine Rechnung mit einem falschen Umsatzsteuersatz aus, müssen Sie diesen auch an das Finanzamt zahlen. Eine Rechnungsberichtigung ist extrem bürokratisch und umständlich.

3. Dauerrechnungen

Miet- und Leasingverträge mit Umsatzsteuer sind bei den meisten Mandanten zu finden. Ihr Vertragspartner wäre verpflichtet, eine neue zeitlich befristete Dauerrechnung mit 16% für den Zeitraum Juli-Dezember auszustellen. In den meisten Fällen haben Sie mit den Vertragspartnern eine sogenannte „Nettopreisvereinbarung“, so dass sich die Zahlung ab Juli reduziert.

4. Retouren

Erstattungen für Retouren unterliegen ab dem 1. Juli nicht automatisch dem abgesenkten Steuersatz. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung (siehe Punkt 6.)!

5. Abschlags- und Schlussrechnungen

Sollten Sie (insbesondere im Handwerk) mit Abschlags- und Schlussrechnungen arbeiten, sind besondere Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu werden wir nochmal gesondert informieren.

6. Vorschüsse

Zahlt der Kunde vorab (vor dem 01.07.) und die Lieferung erfolgt erst im August 2020, dann ist bereits der reduzierte Steuersatz auf der Rechnung aufzuführen.

7. Abgrenzungsprobleme Juni / Juli 2020

ACHTUNG: Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Ausführung der Leistung. Dabei ist der Zeitpunkt der Erstellung der Rechnung (z.B. im August 2020) irrelevant!! Es ist davon auszugehen, dass die Finanzämter im Nachgang auf eine saubere Abgrenzung der befristeten Steuersenkung achten werden!

Wir werden Sie über die aktuellen Entwicklungen zeitnah informieren. Aktuell liegen uns noch keine weiteren Informationen vor.

Bitte berücksichtigen Sie, dass diese allgemeine Information nicht zwingend Ihre individuellen Einzelfragen abdecken kann. Sie ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Sofern sich gesonderte Fragen für Sie ergeben, melden Sie sich bitte, wir sind Ihnen gerne behilflich.

Neben der Senkung der Umsatzsteuer wurden auch andere Maßnahmen (z.B. degressive Abschreibung bis 25%; Verlustrücktrag) beschlossen. Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt.

Rother, Thomas

Thomas Rother

Geschäftsführender Partner
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