RECHTSBERATUNG

Gründung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ)

War die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrum früher nach § 95 SGB V recht frei gestaltet und konnte von unterschiedlichen Anbietern medizinischer und medizinnaher Leistungen vorgenommen werden, ist dies nunmehr allein niedergelassenen Ärzten, Kliniken, Dialysezentren und gemeinnützigen Trägern vorbehalten.

Andere medizinnahe Träger, wie Apotheker und Pflegedienste sind dafür nicht mehr zugelassen.

Mit dieser Regelung soll vor allem die Kernkompetenz von Ärzten und Krankenhäusern in der ambulanten Versorgung besser gewahrt werden.

Darüber hinaus wird die Gründung eines MVZ auf bestimmte Rechtsformen beschränkt. MVZ können daher nur noch als Genossenschaften, Personalgesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) geführt werden.

Zu den weiteren Zulassungsvoraussetzungen zählen neben der fachübergreifenden Tätigkeit auch die notwendigen Gründungseigenschaften, ein gemeinsamer Standort, die Betreuung eines ärztlichen Leiters sowie die Vorlage eines Gesellschaftsvertrages.

Wenn Sie sich über die Voraussetzungen und den Ablauf einer MVZ Gründung, den notwendigen Gesellschaftsvertrag oder die steuerrechtlich optimale Gestaltung informieren wollen, stehen wir Ihnen gerne für ein erstes informelles und unverbindliches Gespräch zur Verfügung.

Unser Kompetenzteam

Dr. Thorsten Boos

Vorstandsvorsitzender
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