Handlungsbedarf bezüglich Hinweisgeberschutzgesetz
Am Freitag, den 16.12.2022, hat der Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen, welches Whistleblowern Schutz vor Benachteiligungen geben soll. Die Zustimmung des Bundesrates wird für die erste Plenarsitzung im neuen Jahr erwartet. Je nach Größe müssen Unternehmen nun bis voraussichtlich April 2023 bzw. Dezember 2023 eine interne Meldestelle für derartige Hinweise installieren und betreiben. Verpflichtete Beschäftigungsgeber nach dem HinSchG sind auch natürliche Personen sowie juristische Person des öffentlichen Rechts und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Dies sind neben Behörden und Verwaltungsstellen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene beispielsweise öffentliche Verbände, Gemeinden, kommunale Verwaltungsgesellschaften, Anstalten (bspw. Landesrundfunkanstalten) und öffentliche-rechtliche Stiftungen, die evangelische und katholische Kirche mit ihren Kirchengemeinden sowie Gerichte und sonstige Körperschaften.
Werden die im Hinweisgeberschutzgesetz genannten Pflichten – wie das Vorhalten und Betreiben von Meldestellen – nicht befolgt, sollen nach dem HinSchG arbeitsrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen, Schadensersatz und Bußgelder sowohl gegenüber den verantwortlichen Individualpersonen als auch den jeweiligen Beschäftigungsgebern drohen.
Die vom Gesetzgeber geforderte Meldestelle muss gewissen Anforderungen genügen, welche die verpflichteten Unternehmen und Organisationen vor nicht unerhebliche Herausforderungen stellen können. So muss z.B. eine derartige interne Meldestelle unter anderem eine anonyme Kommunikationsmöglichkeit für Hinweisgeber bereitstellen.
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