RECHTSBERATUNG / DATENSCHUTZ

Digitale Bekanntmachung von Gebührenbescheiden/Elektronischer Gebührenbescheid

Es ist zunächst zu prüfen, ob die für das Verfahren notwendigen rechtlichen Grundlagen bestehen und zum anderen, wie dieses Verfahren datenschutzkonform ausgestaltet werden kann. Zudem sind die entsprechenden Satzungen anzupassen.

Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung zum Abruf bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden (§ 87a Abs. 8 Abgabenordnung). Ein sicheres Verfahren soll insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleisten. § 87a Abs. 7 S. 2 Abgabenordnung zählt beispielhaft („insbesondere“) einzelne Kriterien für ein entsprechend sicheres Verfahren auf. Der Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit nach Art. 5 Abs. 1 lit. f) Datenschutzgrundverordnung sieht zudem vor, dass personenbezogene Daten in einer Art und Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit dieser Daten gewährleistet.

Die Einrichtung dieses Online-Services bietet viele Vorteile:

  • Verbesserung der Kundenfreundlichkeit: Jederzeitige, einfache, zuverlässige und ortsunabhängige Abrufmöglichkeit für die Gebührenschuldner:innen
  • Modernes Auftreten
  • Optimierung und Verschlankung der Arbeitsprozesse bzw. Reduzierung des verwaltungsorganisatorischen Aufwands
  • Verminderung des Ressourcenverbrauchs
  • Kostenersparnis, insbesondere in Verbindung mit einem Anreizsystem
  • Vorbildfunktion im Rahmen der Digitalisierung
  • Umweltfreundlichkeit

Kontaktieren Sie hierzu gerne unsere Expertinnen.

Trageser, Birgit

Birgit Trageser

Counsel
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Weibert

Andrea Weibert

Rechtsanwältin
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