KOMMUNALE STEUERBERATUNG

Verlängerung der Übergangsfrist zur Einführung des § 2b UStG

Im Unterschied zur bisherigen Ankoppelung der umsatzsteuerpflicht an das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) und damit an das Bestehen der Ertragsteuerpflicht, wurden mit der Einführung des § 2b UStG die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand aufgrund europarechtlicher Vorgaben grundlegend neu gefasst.

Die Kriterien zur Unternehmereigenschaft von juristichen Personen des öffentlichen Rechts, wurden in Unabhängigkeit von der Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht durch § 2b UStG völlig neu definiert.

Es ist demnach für die Umsatzsteuerpflicht der jPdöR nicht mehr entscheidend, ob die Umsätze aus einem BgA stammen. Es erfolgt vielmehr eine eigenständige, umsatzsteuerliche Beurteilung der entgeltlichen Aktivitäten, die ausschließlich tätigkeitsbezogen zu erfolgen hat. Eine generelle Ausnahme für Vermögensverwaltungs- oder Beistandsleistungen gibt es nicht mehr. Zentraler Maßstab ist nun grundsätzlich die Wettbewerbsrelevanz der duch die Kommune ausgeführten Tätigkeiten.

SCHÜLLERMANN hilft den Kommunen in der Übergangsphase bis zur endgültigen Einführung des § 2b UStG, um alle von der Neuregelung betroffenden Sachverhalte zu erfassen und nach der neuen Rechtslage zu bewerten.

Nur eine Beurteilung des Haushalts im Nachhinein schafft die Basis, die spätestens ab 1. Januar 2023 geltenden Steuerpflichten erfüllen zu können.

Weitere Informationen zur Verlängerung der Übergangsfrist zu § 2b UStG sowie die Ansprechpartner in unseren Niederlassungen entnehmen Sie unserer MANDANTENINFORMATION ZU § 2b UStG.

Ihr Kompetenzteam

Roman Bagschik

Steuerberater
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Dr. Thorsten Boos

Vorstandsvorsitzender
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Fuß, Markus

Markus Fuß

Manager
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Berit Giebner

Senior Partnerin
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Markus Kellner

Partner
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Wladimir Krasowitzki

Geschäftsführender Partner
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Kreis

Dr. Yvonne Kreis


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Mirjam Naß

Managerin
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Christian Schäfer

Geschäftsführender Partner
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