§ 2b UStG: Verlängerung der Optionsregelung für das alte Umsatzsteuerrecht vom Bundesrat beschlossen
Am Freitag, den 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat dem vom Deutschen Bundestag am 2. Dezember 2022 verabschiedeten Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) zugestimmt (Drucksache 627/22 (Beschluss)). Mit enthalten ist die Verlängerung der bestehenden Übergangsregelung zur Umsetzung des § 2b UStG um zwei weitere Jahre.
Der Anwendung des bisherigen Umsatzsteuerrechts bis einschließlich 2024 durch juristische Personen des öffentlichen Rechts steht somit nichts mehr im Wege.
Die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt zur Erlangung der Rechtskräftigkeit steht zwar noch aus, ist jedoch Formsache.
Sofern Sie das neue Umsatzsteuerrecht (§ 2b UStG) anwenden möchten, ist die Verlängerungsoption bei Ihrem zuständigen Finanzamt zu widerrufen. Nach der derzeitigen Verfügungslage ist grundsätzlich auch ein rückwirkender Widerruf möglich, allerdings nur zu Beginn eines Kalenderjahres.
Zu den weiteren Rahmenbedingungen und Fragestellungen rund um die Verlängerung der Übergangsfrist sowie über die weiteren für Sie interessanten Änderungen durch das JStG 2022 werden wir Sie Anfang 2023 informieren.