Hessen reformiert das Vergabe‑ und Tariftreuegesetz (HVTG)

Die grundlegende Reform des Hessischen Vergabe‑ und Tariftreuegesetzes (HVTG), die der Hessische Landtag jüngst beschlossen hat, tritt am 25. Juni 2026 in Kraft. Kern der Reform ist es, Vergabeverfahren zu vereinfachen, bürokratischen Aufwand zu senken sowie Tariftreue- und Mindestlohnpflicht zu stärken.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

  • Deutlich höhere Wertgrenzen

Mit Inkrafttreten gilt das HVTG unterhalb eines Nettoauftragswerts von 100.000 Euro (Liefer‑ und Dienstleistungen) und 750.000 Euro (Bauleistungen) nicht mehr. Bis zu dieser Grenze sind also Direktaufträge möglich. Dabei ist beachtlich, dass bei einer losweisen Vergabe der Wert des jeweiligen Fachloses für eine Anwendung der Regelungen des HVTG ausschlaggebend ist. Mit anderen Worten: solange mehrere Lose jeweils unterhalb der genannten Wertgrenzen liegen, gilt das HVTG nicht. Gleichermaßen besteht erst ab Erreichen der neuen Auftragswertgrenzen die Möglichkeit, die Vergabekompetenzstellen bei behaupteten Verstößen gegen die Vergabevorschriften anzurufen.

Die Wertgrenzenregelung zur Anwendbarkeit des HVTG ist allerdings – wie bisher – strikt zu trennen von der Schätzung des Auftragswerts nach § 3 Vergabeverordnung (VgV). Für diese Auftragswertschätzung ist weiterhin der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet dieser Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, muss daher eine EU-weite Ausschreibung vorgenommen werden, selbst wenn jedes Los für sich unterhalb der genannten Wertgrenzen des HVTG liegt. Das höherrangige EU-Vergaberecht „sticht“ in diesem Fall das unterrangige Landesvergaberecht.

  • Tariftreue- und Mindestlohnpflicht auch für kommunale Gesellschaften

Die Schwelle zur Anwendung der Tariftreue- und Mindestlohnpflicht liegt nunmehr bei einem Nettoauftragswert von 20.000 Euro (bislang 10.000 Euro) und wird auf juristische Personen des privaten Rechts im Sinne von § 99 Nr. 2 GWB ausgeweitet, auch wenn diese darüber hinaus nicht an das HVTG gebunden sind. Damit haben etwa Stadtwerke GmbHs die Tariftreueregelungen und Mindestlohnpflichten zu beachten, wenn sie Beschaffungen vornehmen, die nicht dem Zweck der Ausübung ihrer Sektorentätigkeit dienen, z. B. bei Beauftragungen von Malerarbeiten oder Reinigungsdienstleistungen.

  • Neue Tariftreuepflicht per Rechtsverordnung

Das Land kann nunmehr erstmals branchenspezifische Mindestentgelte verbindlich per Rechtsverordnung festlegen. Hierfür können bestehende Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften zu Grunde gelegt und das darin vereinbarte Entgelt als Mindestentgelt „übernommen“ werden.

  • Strengere Vorgaben zum Einsatz von Nachunternehmern

Die Nachunternehmerkette wird auf maximal drei Stufen begrenzt. Damit darf nur das erste Nachunternehmen oder Verleihunternehmen dieselbe Leistung oder einen Teil davon weitergeben. Das zweite Nachunternehmen oder Verleihunternehmen stellt somit das letzte Glied der Nachunternehmerkette dar. Bei Bauleistungen müssen neben dem Bieter selbst auch alle von diesem eingesetzten Nachunternehmen oder Verleihunternehmen einen Präqualifikationsnachweis zur Einhaltung der Tariftreue- und Mindestlohnpflicht vorlegen; bei Liefer- und Dienstleistungen ist eine entsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben. Zudem ist jeder Nachunternehmereinsatz an die vorherige Zustimmung des Auftraggebers gebunden.

  • Umfassende Flexibilität bei der Verfahrenswahl

Unterhalb der EU‑Schwellenwerte können neben der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb als Regelverfahren nunmehr auch die übrigen Verfahrensarten frei gewählt werden. Die bisherige Vorgabe gestaffelter Auftragswerthöhen für die Wahl der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, der Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb und der Freihändigen Vergabe entfällt also komplett.

  • Bestbieterprinzip

Verpflichtend vorzulegende Erklärungen oder Nachweise sind nur noch vom Bestbieter zu verlangen, also von dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden soll. Hierfür darf diesem eine Frist von bis zu zehn Kalendertagen gewährt werden.

  • Textform bei Zuschlagserteilung

Bereits im vergangenen Jahr wurde in das HVTG eine Regelung aufgenommen, wonach für die Zuschlagserteilung keine Schriftform mehr erforderlich ist, sondern die Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches genügt. Der Zuschlag kann damit etwa über eine Vergabeplattform oder per E-Mail erfolgen, wodurch Vergabeverfahren komplett digital, etwa durch eine entsprechend kommunalrechtlich bevollmächtigte Vergabestelle, durchgeführt werden können.

  • Ausgeweitete Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten

Der öffentliche Auftraggeber kann die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem HVTG noch intensiver kontrollieren. Kontrollen können dabei auch am Ort der Leistungserbringung durchgeführt werden. Zu diesem Zweck erhält der Auftraggeber das Recht zur Betretung von Einrichtungen der beauftragten Unternehmen, einschließlich Nachunternehmen und Verleihunternehmen. Außerdem darf er Identitätsnachweise verlangen sowie Beschäftigte zu ihrem Beschäftigungsverhältnis befragen. Zur Entlastung der Auftraggeber wird im Hessischen Wirtschaftsministerium zudem eine Kontrollgruppe eingerichtet, die Auftraggeber im Bedarfsfall bei der Durchführung von Kontrollen unterstützt.

Für den Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtungen während der Vertragslaufzeit soll der öffentliche Auftraggeber entsprechende vertragliche Konsequenzen mit dem beauftragten Unternehmen vereinbaren, welche auch Nachunternehmen und Verleihunternehmen miteinbeziehen. So soll pro Verstoß eine Vertragsstrafe von bis zu fünf Prozent der Netto-Abrechnungssumme für den Auftrag anfallen, wobei die Summe der Vertragsstrafen bei mehreren Verstößen bis zu zehn Prozent betragen darf. Bei Dauerschuldverhältnissen muss dem Auftraggeber ein Recht zur fristlosen Kündigung eingeräumt werden. Sanktionierte Unternehmen können zudem für die Dauer von bis zu drei Jahren von Auftragsvergaben ausgeschlossen werden.

Kommentierte Zusammenfassung und Ausblick

Wenn auch viele Details – etwa zu Tariftreue und Mindestlohn, Präqualifikation und Kontrollen – erst noch durch nachgelagerte Rechtsverordnungen konkretisiert werden müssen, ist mit Inkrafttreten des reformierten HVTG die grundsätzliche Marschroute schon gesteckt.

Insbesondere die mit der deutlichen Erhöhung der Anwendungsschwelle des neuen HVTG verbundene Möglichkeit zur Durchführung von Direktaufträgen – also ohne förmliche Vergabeverfahren – scheint dabei auf den ersten Blick eine beinah umfassende Freiheit bei der Beschaffung im Unterschwellenbereich zu versprechen. Allerdings sollten sich öffentliche Auftraggeber darüber im Klaren sein, dass die erhöhten Wertgrenzen sie nicht von der Einhaltung allgemeiner haushalterischer und vergaberechtlicher Grundsätze entbinden.

So müssen öffentliche Auftraggeber bei ihren Vergaben stets wirtschaftlich und sparsam agieren, also namentlich zu Marktpreisen einkaufen und dies entsprechend dokumentieren – zumal ansonsten ein Verstoß gegen das EU-Beihilfenrecht droht. Bei alltäglichen Lieferleistungen kann dies etwa durch Abfrage von Onlineprospekten bzw. Katalogen oder formlose E-Mail-Anfragen erfolgen. Sofern Marktpreise nicht (eindeutig) ersichtlich sind, was insbesondere bei Bau- und Dienstleistungen regelmäßig der Fall ist, müssen mehrere – regelmäßig mindestens drei – Vergleichsangebote eingeholt werden, um eine möglichst wirtschaftliche Leistung zu erhalten. Dies ist in anderen Bundesländern mit vergleichbar hohen Wertgrenzen Standard und soll nach Mitteilung des Wirtschaftsministeriums auch in Hessen gelten. Zudem sollten öffentliche Auftraggeber auch bei Direktaufträgen regelmäßig zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.

Bei der bislang für Bau- und Dienstleistungen nach dem Hessischen Vergabeerlass geltenden Wertgrenze von 10.000 Euro (netto) waren Direktaufträge noch ohne Vergleichsangebote möglich, was angesichts des geringen Auftragsvolumens auch ohne Weiteres einleuchtete. Mit der nun erfolgten massiven Anhebung der Wertgrenzen ist eine unmittelbare Beauftragung eines Unternehmens ohne jeglichen Vergleichsmaßstab – vor allem im Hinblick auf eine spätere Kontrolle durch die Rechnungsprüfungsämter und andere Aufsichtsbehörden – jedoch äußerst riskant.

Zudem müssen öffentliche Auftraggeber auch bei der Einholung von Vergleichsangeboten die wesentlichen Grundsätze des Vergaberechts beachten, insbesondere Gleichbehandlung und Transparenz. Das bedeutet vor allem, dass identische angemessene Angebotsfristen vorgegeben werden, die Leistungsbeschreibung hinreichend bestimmt ist und Zuschlagskriterien zielgerichtet und nicht willkürlich festgelegt werden.

Sollte darüber hinaus sogar ein grenzüberschreitendes Interesse von Unternehmen an dem zu vergebenden Auftrag (Binnenmarktrelevanz) bestehen, was angesichts von Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit in der EU nicht selten der Fall ist, würden Direktauftrag oder die Einholung von Vergleichsangeboten gänzlich ausscheiden. In diesem Fall müsste nach den europarechtlichen Vorgaben ein angemessener Grad von Öffentlichkeit hergestellt werden, der den europäischen Markt anspricht. Eine Binnenmarktrelevanz ist dabei umso naheliegender, je höher der geschätzte Auftragswert liegt, so dass öffentliche Auftraggeber bei der Bedarfsplanung zukünftig noch sorgfältiger vorgehen müssen.

Und was noch?

Öffentliche Auftraggeber müssen sich also schon mit Beginn der Sommerferien auf die neuen Anforderungen in Hessen einstellen, um sich mit Spielraum und Grenzen des neuen HVTG vertraut zu machen und ggf. interne Vergabedienstanweisungen schnellstmöglich anzupassen.

Zudem werden sich die Rahmenbedingungen für die Durchführung von EU-weiten Ausschreibungen ändern. Nach dem am 23. April 2026 erfolgten Beschluss des Bundestags über das Vergabebeschleunigungsgesetz hat am 8. Mai auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Das Gesetz soll am 1. Juli 2026 in Kraft treten.

Die vergaberechtlichen Neuerungen, welche das Vergabebeschleunigungsgesetz im Oberschwellenbereich mit sich bringt, betreffen u. a.:

  • Abweichungsmöglichkeit vom Grundsatz der Losaufteilung,
  • Erleichterungen der sog. „Inhouse-Vergabe“,
  • Vereinfachungen in der Aufstellung der Leistungsbeschreibung,
  • Aufwandsreduzierung bezüglich Eignungskriterien und Nachweispflichten durch Eigenerklärungen,
  • Vereinfachung hinsichtlich der Nachforderung von Unterlagen,
  • Beschleunigung und Digitalisierung des Nachprüfungsverfahrens u. a. durch Einführung von Videoverhandlungen.

Hierüber werden wir in Kürze für Sie einen eigenen Newsletterbeitrag bereitstellen.

Wir unterstützen unsere kommunalen Mandanten wie gewohnt bei der rechtssicheren Umsetzung der jeweiligen neuen Vorgaben. Nach den hessischen Sommerferien werden wir in kompakten Informationsveranstaltungen über die neuen Regelungen der beiden Gesetze und ihre jeweiligen praktischen Auswirkungen informieren, namentlich:

  • zum HVTG am 25. August 2026 und
  • zum Vergabebeschleunigungsgesetz am 15. September 2026.

Ihr Team von SCHÜLLERMANN

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Dr. Alexander Glock

LL.M. (Madison), Partner
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Stefan Weiß

Rechtsanwalt
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