RECHTSBERATUNG

Unterstützung bei der Beantragung von „Corona-Hilfen“

Die Bundesregierung stellt in der Corona-Pandemie abermals Hilfe zur Verfügung. Neben den Überbrückungshilfen können mit den sog. „November- bzw. Dezemberhilfen (Plus)“ kommunalen wie gewerblichen Unternehmen bis zu 75% des Vorjahresumsatzes der Monate November bzw. Dezember (tageweise anteilig für die Dauer der Schließung ihres Betriebs) bzw. maximal 70 % der im beihilfefähigen Zeitraum angefallenen Verluste als außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes gewährt werden.

Die Berechnung erfolgt bei kommunalen Unternehmen bzw. im kommunalen Konzern für jede Tochtergesellschaft bzw. jede Betriebsstätte einzeln, so dass im Grundsatz anders als bei gewerblichen Unternehmen keine Verrechnung mit anderen Konzernumsätzen bzw. Umsätzen anderer Betriebsstätten erfolgt. Zu beachten sind gleichwohl bei jeder Antragstellung die jeweiligen von der EU-Kommission genehmigten Beihilfehöchstgrenzen der entsprechend zugrunde liegenden Bundesregelungen. Hierbei sind nicht zuletzt die Kumulierungs- und Transparenzvorschriften des EU-Beihilfenrechts einzuhalten.

Die Auszahlung der aktuellen „Corona-Hilfen“ erfolgt nicht automatisch. Vielmehr ist die Beantragung allein durch Angehörige der steuer- oder rechtsberatenden bzw. wirtschafts- oder buchprüfenden Berufe möglich. Die (verlängerte) Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfen (Plus) endet zunächst am 30. April 2021. Die Fristverlängerung erfolgt im Einklang mit der Verlängerung steuerrechtlicher Fristen.

Am 22. Januar 2021 hat die Europäische Kommission die neue Bundesregelung „Novemberhilfe Extra“ genehmigt. Das Programm hat einen Umfang von 12 Mrd. Euro und ergänzt die bereits genehmigten Unterstützungsregelungen des Novemberhilfepakets, mit denen bis zu 4 Mio. Euro pro Unternehmen bereitgestellt werden können.

Auf der Grundlage der neuen Bundesregelung „Novemberhilfe Extra“ haben Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen (einschließlich gemeinnütziger Einrichtungen), unabhängig von Ihrer Größe, sowie Selbstständige und Angehörige der freien Berufe Anspruch auf Entschädigung für Einbußen, die sie während der von der Bundesregierung im März/April und November/Dezember 2020 zur Eindämmung der Pandemie verhängten Beschränkungen erlitten haben. Die Entschädigung erfolgt in Form direkter Zuschüsse für bis zu 100 % der in diesen Zeiträumen entstandenen Einbußen oder 75 Prozent des Umsatzes in den Vergleichsmonaten November und Dezember 2019, je nachdem welcher Betrag niedriger ist.

Von den November- bzw. November- und Dezemberhilfen (Plus und Extra) zu unterscheiden sind die sog. Überbrückungshilfen (2 und 3). Informationen hierzu finden Sie insbesondere auf der Seite des BMF sowie auf einer gemeinsamen Informationsseite des BMF und BMWi.

Unsere zentralen Ansprechpartner für steuerliche und organisatorische Fragen rund um die Antragstellung sind Herr StB Thomas Rother und Herr WP/StB Sascha Gönnheimer; für rechtliche Fragestellungen, insbesondere zum Zuwendungs- und EU-Beihilfenrecht, steht Ihnen Herr RA Dr. Alexander Glock gerne zur Verfügung.

Ihr Kompetenzteam:

Dr. Alexander Glock

LL.M. (Madison), Partner
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Gönnheimer, Sascha

Sascha Gönnheimer

Geschäftsführender Partner
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Rother, Thomas

Thomas Rother

Geschäftsführender Partner
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